Ungeachtet der derzeit noch offenen Frage, ob und inwieweit im Gefolge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle künftig dem Staat bzw seinen Organen auch im Beschwerdeverfahren gemäß Art 144 B-VG Parteistellung zukommen soll, ist gegenwärtig zu konstatieren, dass das B-VG einerseits die Befugnis zur Heranziehung der Verfassung nicht bloß als Entscheidungsgrundlage, sondern auch als Prüfungsmaßstab einer Vielzahl von Organen überträgt, andererseits jedoch nur in Bezug auf Gesetze und Verordnungen, nicht aber auch in Bezug auf die übrigen Rechtssatzformen eine exklusive Letztentscheidungskompetenz des VfGH normiert; angesichts der darüber hinaus bestehenden autonomen Diskretionsgewalt des EGMR und des EuGH erscheint es damit bezüglich zentraler, aktuell vornehmlich aus der EMRK und der EGRC resultierender Grundrechtsfragen zunehmend schwieriger, leitende Auslegungsdirektiven sicherzustellen, denen in der Praxis sowohl tatsächlich als auch umfassend entsprochen wird.