WRG § 34, WRG § 117 Abs 4
Über die vom Wasserberechtigten zu leistende Entschädigung hat die Wasserrechtsbehörde stets explizit abzusprechen. Verweigert die Behörde einen derartigen Abspruch, so steht dem Entschädigungswerber nicht die sukzessive Kompetenz der ordentlichen Gerichte, sondern die Säumnisbeschwerde beim VwG offen.