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Rechtsschutz gegen Säumnis der Verwaltungsbehörde im wasserrechtlichen Entschädigungsverfahren

Judikatur - MaterienrechtUmweltrechtZVG-Slg 2015/103ZVG 2015, 452 Heft 5 v. 1.9.2015

WRG § 34, WRG § 117 Abs 4

Über die vom Wasserberechtigten zu leistende Entschädigung hat die Wasserrechtsbehörde stets explizit abzusprechen. Verweigert die Behörde einen derartigen Abspruch, so steht dem Entschädigungswerber nicht die sukzessive Kompetenz der ordentlichen Gerichte, sondern die Säumnisbeschwerde beim VwG offen.

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