VwGG § 34, VwGG § 72, VwGH-EVV § 1
Nach § 1 Abs 1 letzter Satz der VwGH-EVV ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen. Daraus folgt, dass ein von der revisionswerbenden Partei mittels E-Mail an den VwGH gerichteter Fristerstreckungsantrag keine Rechtswirkungen zu erzeugen vermag.