Die Reichweite des durch § 27 VwGVG normierten Prüfungsumfangs ist von wesentlicher Bedeutung für den rechtsschutzsuchenden Bürger, der ohne rechtskundige Vertretung oftmals nicht in der Lage ist, alle Angriffsflächen des angefochtenen Verwaltungshandelns aufzuzeigen. Daneben stellt sich die Frage, ob das Verwaltungsgericht von Amts wegen zur Wahrnehmung öffentlicher Interessen verpflichtet ist, wenn diese von der Behörde im Verwaltungsverfahren nicht gesetzmäßig wahrgenommen wurden.