Der Gesetzgeber der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 hat bei der Regelung des Verfahrens der Verwaltungsgerichte bekanntlich in vielen Punkten auf das bisherige Berufungsverfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten zurückgegriffen und dieses mit Elementen des Verfahrens beim VwGH vor der Novelle angereichert. Was die Möglichkeit von Verfahrenshilfe betrifft, hat man sich bei der Neugestaltung trotz mancher Kritik ausschließlich am bisherigen UVS-Verfahren orientiert und Verfahrenshilfe nur in Verwaltungsstrafangelegenheiten vorgesehen.