FPG § 2 Abs 4 Z 11, FPG § 53 Abs 1, FPG § 53 Abs 2, EMRK Art 8 Abs 2
Bei der Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen. In einer Interessenabwägung ist gegenüberzustellen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Interessen zuwiderläuft.