UVP-G § 3 Abs 7, B-VG Art 133 Abs 4
Nachbarn haben weder Parteistellung noch eine Antragslegitimation zur Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahrens. Daran hat sich auch nach der Entscheidung des BVwG vom 11.2.2015, Zl W104 2016940-11, nichts geändert, in der das Antragsrecht einer Umweltorganisation im Lichte einer richtlinienkonformen Auslegung bejaht wurde.