VwGVG § 24, BDG § 123 (idF BGBl 2012/120)
Auch ohne Antrag des anwaltlich vertretenen Bf hat das VwG von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn es dies für erforderlich hält, womit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des VwG steht.