GSpG § 2, GSpG § 52, GSpG § 53, GSpG § 54, StGB § 168
Das österreichische Glücksspielmonopol dient unter anderem dem Verbraucherschutz, dem Schutz der Sozialordnung, der Kriminalitätsbekämpfung und der Suchtprävention. Dabei handelt es sich zweifellos um Zielsetzungen, die nach der Rechtsprechung des EuGH Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten rechtfertigen.