VwGVG § 54, AVG § 13, B-VG Art 133 Abs 4
Außerhalb der Amtsstunden per E-Mail übermittelte Anbringen gelten auch dann, wenn sie bereits in den Verfügungsbereich des VwG Wien gelangt sind, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt) und werden erst ab diesem Zeitpunkt in Behandlung genommen.