B-VG Art 144 Abs 1, VfGG § 83 Abs 1
Art 144 B-VG gebietet, im verfassungsgerichtlichen Verfahren über Beschwerden gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der VwG (auch) dem VwG, dessen Entscheidung in Beschwerde gezogen wird, Parteistellung einzuräumen.
B-VG Art 144 Abs 1, VfGG § 83 Abs 1
Art 144 B-VG gebietet, im verfassungsgerichtlichen Verfahren über Beschwerden gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der VwG (auch) dem VwG, dessen Entscheidung in Beschwerde gezogen wird, Parteistellung einzuräumen.