Art 4 7. ZPMRK, StPO § 198, StPO § 200, VStG § 22, VStG § 30, ASchG § 35 Abs 1 Z 5, ASchG § 130 Abs 1 Z 16
Eine diversionelle Geldleistung und daraus resultierend der Rücktritt von der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft kann als rechtskräftige Verurteilung angesehen werden. Eine weitere Verfolgung und Bestrafung ist daher gemäß Art 4 7. ZPMRK und der §§ 22 und 30 VStG ausgeschlossen.