VwGVG § 17, VwGVG § 38, AVG § 39, VStG § 25
Das VwG hat die Unzuständigkeit der belangten Behörde von Amts wegen wahrzunehmen. Es hat von Amts wegen Feststellungen zu treffen, auf Grund derer es möglich ist, zu beurteilen, ob die Verwaltungsbehörde überhaupt zur Entscheidung zuständig war.