B-VG Art 136 Abs 2, VwGVG § 13 Abs 1, VwGVG § 13 Abs 2, VwGVG § 15 Abs 2, VwGVG § 22 Abs 2, AIVG § 56 Abs 3
Eine gesetzliche Regelung, die das VwG hindert, bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen der Verfahrensparteien abzuwägen, ist „zur Regelung des Gegenstands“ nicht erforderlich.