B-VG Art 136 Abs 2, VwGVG § 13 Abs 1, VwGVG § 13 Abs 2, VwGVG § 22 Abs 2, SPG § 77 Abs 2
Der generelle Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei Beschwerden gegen die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung ist im Hinblick auf die Möglichkeit eines Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung durch die anordnende Behörde „zur Regelung des Gegenstands“ nicht erforderlich.