Mit 1.1.2014 wurde das Revisionsmodell für den VwGH wirksam. Damit war ein grundsätzlicher Wandel im Zugang zum VwGH verbunden. Die Beantwortung der Frage, wann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nach Art 133 Abs 4 B-VG vorliegt, ist nunmehr entscheidend für den Zugang zum Höchstgericht und für Revisionswerber nicht frei von Unschärfen. Es soll daher – auch als Warnung – versucht werden, aus der Fülle der bisher schon (immerhin deutlich über 200) ergangenen Zurückweisungsbeschlüsse des VwGH wegen des Fehlens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, Strukturen der Rsp herauszuarbeiten. Da bisher in der bei weitem überwiegenden Zahl der Fälle von den VwG die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision ausgesprochen wurde, ist dabei die Frage der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision von besonderer Bedeutung, wobei sich für nicht wenige Revisionswerber die Formerfordernisse für eine (außerordentliche) Revision als Hürde erwiesen haben.