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Gunther Gruber und das Gewerberecht

GlückwunschadressenSylvia Paliege-BarfußZVG 2015, 8 Heft 1 v. 1.1.2015

Beim Gewerberecht geht es bekanntlich um wesentlich mehr als um eine Vielzahl bloßer Details aus der „GewO“; das Gewerberecht ist vielmehr äußerst engmaschig gestaltet, meist gar nicht einfach zu durchschauen, dicht mit – vor allem europäischem, aber auch österreichischem – Berufs-, Ausbildungs-, Anlagen- und Umweltrecht verwoben, vom einschlägigen Verfahrensrecht gar nicht zu sprechen. Und immer dann, wenn von diesem Gewerberecht gesprochen wird, dann fällt seit vielen Jahren regelmäßig gleichzeitig auch der Name Gunther Gruber – dies aus gutem Grund. Als ich 1991 meinen Dienst als Schriftführerin/wissenschaftliche Mitarbeiterin beim Verwaltungsgerichtshof antrat, wurde ich dem damals unter der Leitung von Alfred Kobzina stehenden Gewerbesenat (Senat 04) zugeteilt, und zwar dem damals dort jüngsten Hofrat, nämlich Gunther Gruber. Als Berichter überreichte mir Gunther Gruber immer wieder Akten mit der Aufforderung, nach Studium dieser mit ihm in ein Gespräch darüber einzutreten, wie denn der Berichterantrag meiner Meinung nach aussehen sollte: „Was würden Sie machen? Welche Begründung würden Sie geben?“ Daran schlossen sich dann regelmäßig lange, intensive, alles erwägende und gegeneinander abwägende Diskussionen, bei denen ich sehr viel Erfahrung sammeln konnte. Eine damals durchaus nicht allgemein übliche – für den Berichter sehr zeitaufwendige – Vorgehensweise.

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