ApG § 10 Abs 1, ApG § 10 Abs 2, ApG § 10 Abs 5, B-VG Art 133 Abs 4
Der Bedarf an einer neu zu errichtenden Apotheke besteht gemäß § 10 Abs 2 Z 2 ApG schon dann nicht, wenn sich die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen infolge der Neuerrichtung verringert und weniger als 5.500 Personen betragen wird.