VStG § 7, VStG § 44a
Wird jemand der Beitragstäterschaft für schuldig erkannt, so hat der Spruch die Art der Beitragstäterschaft sowie Tatzeit und Tatort hinsichtlich der Beitragshandlung (und nicht in Ansehung der Tat durch den unmittelbaren Täter) anzuführen. Voraussetzung ist im Übrigen das Vorliegen von Vorsatz, wobei bedingter Vorsatz genügt.