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Genaue Umschreibung der Beitragstäterschaft im Spruch

Judikatur - VerfahrensrechtVerfahrensrecht der VerwaltungsbehördenZVG-Slg 2014/166ZVG 2014, 772 Heft 8 v. 1.12.2014

VStG § 7, VStG § 44a

Wird jemand der Beitragstäterschaft für schuldig erkannt, so hat der Spruch die Art der Beitragstäterschaft sowie Tatzeit und Tatort hinsichtlich der Beitragshandlung (und nicht in Ansehung der Tat durch den unmittelbaren Täter) anzuführen. Voraussetzung ist im Übrigen das Vorliegen von Vorsatz, wobei bedingter Vorsatz genügt.

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