VwGG § 25a Abs 1, B-VG Art 133 Abs 4
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision im Sinne des Art 133 Abs 4 1. Satz 2. Var B-VG („weil ... eine solche Rechtsprechung fehlt“) ist das Fehlen von Rechtsprechung des VwGH zu einer konkreten Rechtsfrage.