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Die Aufhebung der Richtigkeitsvermutung in § 31a EisbG**Dieser Aufsatz geht auf gemeinsame Überlegungen im Rahmen der rechtlichen Beratung und Vertretung der ÖBB-Infrastruktur AG zurück.

AufsätzeDieter Altenburger , Andreas NetzerZVG 2014, 743 Heft 8 v. 1.12.2014

Mit Erkenntnis vom 2.10.2013, G 118/2012-11,11Kundgemacht mit BGBl I 2013/205. hat der VfGH § 31a Abs 1 letzter Satz EisbG – die Richtigkeitsvermutung für das von der Bauwerberin vorzulegende Gutachten – als verfassungswidrig aufgehoben. In Konsequenz daraus hat die Behörde das vorgelegte Beweismittel nunmehr jedenfalls frei zu würdigen und die entscheidungswesentlichen Feststellungen zu treffen. Eine wesentliche Frage bleibt aber offen: Bedarf die behördliche Würdigung der Bestellung von eigenen Sachverständigen, welche die Aussagen des § 31a-Gutachten prüfen und nötigenfalls ergänzen? Oder reicht eine Prüfung des Gutachtens auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit durch die Behörde aus?22Vgl in diesem Sinne etwa VwGH 18.6.2014, 2013/09/0172; 24.4.2014, 2013/09/0119.

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