Mit Erkenntnis vom 2.10.2013, G 118/2012-11,1 hat der VfGH § 31a Abs 1 letzter Satz EisbG – die Richtigkeitsvermutung für das von der Bauwerberin vorzulegende Gutachten – als verfassungswidrig aufgehoben. In Konsequenz daraus hat die Behörde das vorgelegte Beweismittel nunmehr jedenfalls frei zu würdigen und die entscheidungswesentlichen Feststellungen zu treffen. Eine wesentliche Frage bleibt aber offen: Bedarf die behördliche Würdigung der Bestellung von eigenen Sachverständigen, welche die Aussagen des § 31a-Gutachten prüfen und nötigenfalls ergänzen? Oder reicht eine Prüfung des Gutachtens auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit durch die Behörde aus?2