VwGG § 50
Aufwandersatz gebührt nicht für Revisionsbeantwortungen, wenn der VwGH die ao Revision ohne Vorverfahren iSd § 36 VwGG zurückweist; dies gilt auch dann, wenn die Partei vom VwG – unzuständigerweise – zur Einbringung einer Revisionsbeantwortung aufgefordert wurde.