VwGG § 28 Abs 3, VwGG § 34 Abs 1, VwGG § 34 Abs 1a, B-VG Art 133 Abs 4
Wenn die Unzuständigkeit des VwG nicht in der „gesonderten Darstellung“ der Gründe für die Zulässigkeit der ao Revision (§ 28 Abs 3 VwGG), sondern außerhalb dieser Gründe geltend gemacht wird und in der „gesonderten Darstellung“ keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird, ist die ao Revision zurückzuweisen.