B-VG Art 133 Abs 4, VwGkb-ÜG § 4 Abs 5
Die Revision muss gemäß Art 133 Abs 4 B-VG von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängen (arg „wenn sie ... abhängt“). In diesem Sinne muss in den Gründen nach § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt.