VwGbk-ÜG § 2 Abs 1, VStG § 31 Abs 2
Die Zustellfiktion des § 2 Abs 1 VwGbk-ÜG hat als fristwahrendes Ereignis für die Strafbarkeitsverjährung nach § 31 Abs 2 VStG keine Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr – wenn keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat – die Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Revisionswerber innerhalb der Verjährungsfrist.