VwGVG § 50, B-VG Art 130 Abs 4
Die VwG haben von Verfassungs wegen in Verwaltungsstrafsachen über Berufungen in der Sache zu entscheiden (Art 130 Abs 4 B-VG) und sind insofern an die Stelle der UVS getreten (Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG). Die bisherige Rsp zur Entscheidungsbefugnis der Berufungsinstanz und ihrer Verpflichtung zur Herabsetzung der Strafe im Falle der Reduktion des Tatvorwurfs ist daher grundsätzlich auf die VwG übertragbar.