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Entscheidungsbefugnis der VwG in Verwaltungsstrafsachen

Judikatur - VerfahrensrechtVerfahrensrecht der VerwaltungsgerichteZVG-Slg 2014/139ZVG 2014, 675 Heft 7 v. 1.11.2014

VwGVG § 50, B-VG Art 130 Abs 4

Die VwG haben von Verfassungs wegen in Verwaltungsstrafsachen über Berufungen in der Sache zu entscheiden (Art 130 Abs 4 B-VG) und sind insofern an die Stelle der UVS getreten (Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG). Die bisherige Rsp zur Entscheidungsbefugnis der Berufungsinstanz und ihrer Verpflichtung zur Herabsetzung der Strafe im Falle der Reduktion des Tatvorwurfs ist daher grundsätzlich auf die VwG übertragbar.

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