VwGVG § 43 Abs 1, VStG § 51 Abs 7
§ 43 VwGVG ist dahin auszulegen, dass ein verwaltungsbehördliches Straferkenntnis außer Kraft tritt, wenn seit Einlangen der nun als Beschwerde zu beurteilenden (rechtzeitig eingebrachten und zulässigen) Berufung bei der Verwaltungsstrafbehörde (erster Instanz) 15 Monate vergangen sind.