AVG § 6, TKG § 81 Abs 2, TKG § 81 Abs 3 idF BGBl I 2011/102, B-VG Art 133 Abs 4
Die Zuständigkeit ist bei der Entscheidung des VwG nach dem Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung zu beurteilen. Spätere gesetzliche Änderungen der Zuständigkeit sind irrelevant, wenn sie nicht rückwirkend in Kraft gesetzt werden.