Der anschließende Beitrag geht der Frage nach, in welchen Konstellationen gemäß dem Kärntner Glücksspielrecht ein „nachträglicher Wegfall“ der Bewilligung vorliegt, der über den zeitlichen Geltungsbereich der Bewilligung hinaus zum vorübergehenden Fortbetrieb von Landesausspielungen verpflichtet. Die nachfolgenden Ausführungen sind darüber hinaus auch für die Auslegung des verwandten Bundes-GSpG und insoweit ähnlicher Landesgesetze von Interesse.