vorheriges Dokument
nächstes Dokument

„Rechtskraft“ nach dem System der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012

AufsätzeFlorian Schiffkorn22Die vorliegende Untersuchung gibt ausschließlich die persönliche Meinung des Autors wieder und entspricht in Teilen dem Kapitel 9 der in Kürze im Jan-Sramek-Verlag erscheinenden Monographie Schiffkorn, Der Antrag im Anlagengenehmigungsverfahren (2015). ZVG 2014, 628 Heft 7 v. 1.11.2014

Der Begriff der „Rechtskraft“ umfasst ein ganzes Bündel an Rechtskraftwirkungen, nämlich die Unwiderrufbarkeit, die Unwiederholbarkeit, die Verbindlichkeit, die Bindungswirkung und vor allem die Unanfechtbarkeit.11Vgl etwa Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 (2011) Rz 451. Durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 kam es hier – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – zu einschneidenden Änderungen, wobei die Frage, wann und inwieweit nunmehr tatsächlich Rechtskraft eintritt, in der Lehre kontroversiell diskutiert wird. Entsprechend groß ist die Verunsicherung in der Verwaltungspraxis.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte