VwGVG § 50, VStG § 9, VStG § 31, B-VG Art 133 Abs 4
Der belangten Behörde obliegt es, innerhalb der durch § 31 Abs 1 VStG vorgegebenen Frist von einem Jahr mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit zu klären, ob eine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vorliegt.