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§ 49 Abs 1 Oö SHG regelt einen ex lege-Übergang einer Forderung auf einen Sozialhilfeträger, die keiner weiteren Bescheiderlassung bedarf

Judikatur - MaterienrechtSozialhilfe und JugendfürsorgeZVG-Slg 2014/105ZVG 2014, 503 Heft 5 v. 1.10.2014

VwGVG § 28 Abs 1, Oö SHG 1998 § 49, B-VG Art 133 Abs 4

Der gesetzliche Forderungsübergang (auch nach den Sozialhilfegesetzen) bewirkt ausschließlich einen Wechsel der Rechtszuständigkeit, ändert an der materiellen Natur des übergegangenen Anspruchs aber nichts.

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