VwGVG § 28 Abs 1, Oö SHG 1998 § 49, B-VG Art 133 Abs 4
Der gesetzliche Forderungsübergang (auch nach den Sozialhilfegesetzen) bewirkt ausschließlich einen Wechsel der Rechtszuständigkeit, ändert an der materiellen Natur des übergegangenen Anspruchs aber nichts.