SPG § 54 Abs 1, SPG § 54 Abs 3, SPG § 54a, SPG § 88 Abs 2, StPO § 131, B-VG Art 133 Abs 4
Die verdeckte Ermittlung an sich stellt keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Das Wesen einer verdeckten Ermittlung ist ja gerade, dass die Ermittlerin, solange sie verdeckt agiert, vom „Imperium“ ihrer Behörde keinen Gebrauch macht.