Bgld GemO § 84 idF LGBl 2012/27, B-VG Art 132 Abs 6
Lässt sich aus dem Begehren nichts anderes schließen als dass eine Entscheidung der Vorstellungsbehörde beantragt wird, ist eine Deutung des Rechtsmittels als Berufung ausgeschlossen. Wenn ein erhobenes Rechtsmittel nicht falsch bezeichnet, sondern ein falsches Rechtsmittel erhoben wurde, ist dieses zurückzuweisen.