Der VwGH hat in einer ersten Leitentscheidung zum VwGVG die Abgrenzung zwischen Kassation und reformatorischer Sachentscheidung durch die VwG nach § 28 VwGVG getroffen und dabei deutlich den Vorrang der letzteren betont. Eine Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde kommt daher nur ausnahmsweise in Betracht. Dem VwGH ist dabei völlig zuzustimmen, einige praktische Probleme sind aber aufzuzeigen.