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Der Rechtsschutz im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten im Lichte des Art 9 Abs 2 Aarhus-Konvention

AufsätzeChristian Onz , Florian BerlZVG 2014, 308 Heft 4 v. 1.7.2014

Der mit „Zugang zu Gerichten“ überschriebene Art 9 Aarhus-Konvention und dessen unionsrechtliche Umsetzung haben im Zusammenhang mit umweltbezogenen Entscheidungen großen Einfluss auf das Verwaltungs- und das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Dessen konventions- und unionsrechtkonforme Ausgestaltung bereitet, wie zahlreiche Vorabentscheidungsverfahren zeigen, Schwierigkeiten. Dabei werden Überprüfungsverfahren, die – wie in Österreich (vgl Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG) – im wesentlichen den subjektiven Rechtsschutz, nicht hingegen objektive Rechtskontrolle zum Gegenstand haben, kritisch hinterfragt. Das österr Anlagenverfahrensrecht und das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erweisen sich im Lichte des Art 9 Abs 2 Aarhus-Konvention jedoch als konventions- und unionsrechtskonform.

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