AVG § 32 Abs 2, AVG § 33 Abs 3, AVG § 57 Abs 2
Der Nachweis der Rechtzeitigkeit der Postaufgabe wurde durch den Bf erbracht. Durch den angebotenen SB-Service der Post wurde das Schriftstück von der Post in Behandlung genommen, selbst wenn die Marken erst am nächsten Tag mit dem Poststempel entwertet wurden.