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Ausnahme vom Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte (Wettbüro)

Judikatur - MaterienrechtBauwesen und NaturschutzZVG-Slg 2014/30ZVG 2014, 176 Heft 2 v. 1.4.2014

TabakG § 1, TabakG § 13 Abs 1, TabakG § 13 Abs 2, VStG § 9 Abs 1

Der Ausnahmetatbestand des § 13 Abs 2 TabakG verlangt nicht, dass ein Raucherraum ausschließlich zum Rauchen benützt werden darf.

Als ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten iSd § 13 Abs 2 TabakG gelten bereits zwei Räume.

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