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Kollaudierungsverfahren nach § 121 WRG setzt eine wasserrechtliche Bewilligung voraus

Judikatur - MaterienrechtUmweltrechtZVG-Slg 2014/18ZVG 2014, 152 Heft 2 v. 1.4.2014

WRG § 50, WRG § 98 Abs 1, WRG § 121, WRG § 138, VwGVG § 28, B-VG § 151 Abs 51 Z 8

Die Durchführung eines Überprüfungsverfahrens iSd § 121 WRG setzt das Vorhandensein einer wasserrechtlichen Bewilligung voraus. Die Auferlegung einer Verpflichtung entspricht nicht dem Charakter einer wasserrechtlichen Bewilligung.

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