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Tippfehler in der E-Mail-Adresse: kein Grund für Wiedereinsetzung

Judikatur - VerfahrensrechtVerfahrensrecht der VerwaltungsbehördenWilhelm BergthalerZVG-Slg 2014/11ZVG 2014, 136 Heft 2 v. 1.4.2014

AVG § 71 Abs 1, B-VG Art 151 Abs 51 Z 8

Unterbleibt die Kontrolle der E-Mailadresse und/oder die Überprüfung der Sendedaten von E-Mails, inbesondere der E-Mailadresse des Empfängers, stellt dies ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden dar und begründet daher keinen Wiedereinsetzungsgrund.

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