1. Es ist für jedermann leicht erkennbar, dass in einer solchen – bewusst herbeigeführten – Grenzsituation (hier: Drift-Fahrmanöver) jederzeit, auch bei geringfügigen Fehleinschätzungen des Fahrzeugverhaltens oder der fahrerischen Gegenreaktion, ein Kontrollverlust eintreten kann. Dies umso mehr, wenn auf nasser Fahrbahn die Traktion des Fahrzeugs bewusst reduziert wird. Insgesamt liegt dann auch im Bereich einer Rennstrecke auf der Hand, dass die Schadenswahrscheinlichkeit offenkundig und weit überdurchschnittlich erhöht wird. Da der Kläger dieses Risiko bewusst in Kauf genommen hat, hat er den Versicherungsfall grob schuldhaft herbeigeführt, sodass die Beklagte nach § 61 VersVG leistungsfrei ist.

