Nach dem OGH führt die Empfangnahme einer Entschädigungsleistung aus einer Haushaltsversicherung für Möbel, die zum Zeitpunkt ihrer Beschädigung vom Versicherungsnehmer bereits an einen Dritten veräußert worden sind, zu einem Verwendungsanspruch (§ 1041 ABGB) des Erwerbers gegen den Veräußerer. Der erkennende Senat gründet diesen Anspruch auf die Annahme, dass der Veräußerer so einen rechtsgrundlosen Vorteil aus den veräußerten Möbeln zog. Die nachfolgenden Ausführungen beleuchten den Fall aus Perspektive des Versicherungsvertragsrechts, das in den Erwägungen des OGH eher stiefmütterlich behandelt wird.

