Auch nach der neuen Bedingungslage der AFB 2002 ist ein Schadensfeuer ein solches, das die Fähigkeit besitzt, sich selbständig auszubreiten. Das Vorliegen eines Brandes im Sinne dieser Versicherungsbedingungen ist nicht davon abhängig, ob sich das Feuer tatsächlich ausgebreitet hat oder die Ausbreitung (etwa durch rechtzeitige Löscharbeiten oder – wie hier – die Platzierung der Brandquelle entfernt von brennbarem Material) noch verhindert werden konnte.
7 Ob 113/24d

