RSS-E 92/24
1. Gemäß der Besonderen Bedingung 2033K besteht Versicherungsschutz für „direkte Blitzschläge“, also die unmittelbare Kraft- oder Wärmeeinwirkung eines Blitzes auf die versicherten Sachen. Demgegenüber schließt Art 2.4 AFB 2018 Schäden durch die Energie des elektrischen Stroms (zB Überspannung) vom Deckungsschutz aus, es sei denn, es handelt sich um eine unvermeidbare Folge eines versicherten Ereignisses.

