RSS-E 29/24
Unter einer „Tätigkeit“ an einer Sache im Sinne der vorgenannten Bestimmung ist ebenso wie im Sinne des Ausschlusstatbestands des Art 7.9.3 AHVB 2004 eine bewusste und gewollte, auf einen bestimmten Zweck abgestellte, nicht nur zufällige Einwirkung auf eine Sache zu verstehen.

