1. Der versicherungsrechtliche Begriff „Gefahr des täglichen Lebens“ umfasst nach ständiger Rechtsprechung jene Gefahren, mit denen üblicherweise im Privatleben eines Menschen gerechnet werden muss. Das bewusste und gewollte Schaffen einer Situation aus bloßem Mutwillen, die eine Brand- oder Explosionsgefahr mit sich bringt, gehört bei Erwachsenen nicht zu den Gefahren des täglichen Lebens (der Kläger stellte bei einer Grillfeier einen mit Benzin und Alkohol gefüllten Kochtopf in ein brennendes Lagerfeuer; eine sich in der Folge entwickelnde Stichflamme erfasste eine der Anwesenden, die dadurch Verbrennungen zweiten Grades erlitt).

