Der Ausgangsfall (nach der OGH-Entscheidung vom 19. 12. 2018, 7 Ob 193/18k): A. schließt 2006 mit dem Versicherungsunternehmen L. einen Lebensversicherungsvertrag ab. 2008 schließt A. einen Rechtsschutzversicherungsvertrag mit dem Versicherungsunternehmen R. ab. 2016 tritt A. vom Lebensversicherungsvertrag mit der Begründung zurück, ihm stehe aufgrund der mangelhaften Aufklärung über sein Rücktrittsrecht ein derartiges Recht noch zu. L. lehnt den Rücktritt ab, weil die in § 165a VersVG alte Fassung genannte Rücktrittsfrist bereits abgelaufen sei. A. begehrt die Feststellung, dass R. ihr Rechtsschutzdeckung zur Erhebung einer Klage gegen den Lebensversicherer L. auf Rückforderung der geleisteten Prämien zu gewähren habe.

