RSS-E 95/23
1. Art 2 ARB 2017: Voraussetzung eines Leistungsanspruchs des Versicherungsnehmers ist der Eintritt eines Versicherungsfalles innerhalb des vereinbarten persönlichen, zeitlichen und örtlichen Geltungsbereichs.
RSS-E 95/23
1. Art 2 ARB 2017: Voraussetzung eines Leistungsanspruchs des Versicherungsnehmers ist der Eintritt eines Versicherungsfalles innerhalb des vereinbarten persönlichen, zeitlichen und örtlichen Geltungsbereichs.
