1. Die Klausel nimmt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vom Versicherungsschutz aus, die in ursächlichem Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung stehen. Im Anschluss daran zählt sie bestimmte Verwaltungsangelegenheiten und eine Angelegenheit der ordentlichen Gerichtsbarkeit demonstrativ (arg: „wie insbesondere“) auf. Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich aus der Klausel nicht ansatzweise, dass lediglich verwaltungsbehördliche oder gerichtliche „Bewilligungsverfahren“ vom Versicherungsschutz ausgenommen sind, was deutlich zu formulieren der Beklagten freigestanden wäre. Die Reichweite des Risikoausschlusses bleibt damit für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer im Unklaren. Auch die nachfolgende beispielhafte Aufzählung führt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zur Transparenz der Klausel, lässt sie doch den durchschnittlichen Versicherungsnehmer durch die bloß beispielhafte Aufzählung weiterhin im Unklaren, welche (sonstigen) Hoheitsakte vom Risikoausschluss umfasst sind.

